Allgemeine Ruhezeiten beachten – das schont die Nachbarschaft
So kurz vor Ostern soll der heimische Garten glänzen. Der erste Rasenschnitt steht bei vielen Haus- und Gartenbesitzern an. Vielfach steht auch das Fest der Kommunion oder der Konfirmation an und da soll es im Haus und im Garten glänzen. Auch wenn der Frühling drängt und der Rasen zur Wiese wird, nicht immer, wenn die Witterung es möglich macht, kann auch der Rasenmäher bemüht werden. Das ist keine Nachbarschaftsschikane, sondern im Ortsrecht der jeweiligen Kommune geregelt, so wie z.B. in der Satzung des Ortsrechtes der Gemeinde Borgholzhausen.Und daran sollten sich alle Bürger halten, die Ärger mit den Nachbarn vermeiden wollen.
Es gibt festgelegte Ruhezeiten. Diese sind in der gültigen Fassung als Ruhezeiten-Regelung formuliert.
Gemeint ist die früher Mittagsruhe genannte Zeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr. Heute heißt dieser Zeitraum “allgemeine Ruhezeit”.
In dieser Zeit sind private Lärm verursachende Tätigkeiten nicht gestattet. Darunter fallen auch Tätigkeiten wie der Betrieb von Rasenmähern, das Hämmern oder auch das Bohren.
Ausgenommen von der Regelung sind professionelle, gewerbliche, landwirtschaftliche sowie forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die Zeichen auf den Geräten egal ob Elektro oder Benzin die mit “dB” gekennzeichnet sind meinen Lautstärke in Dezibel. Und je höher die Zahl, desto lauter das Gerät. Also 99 dB ist dann ganz schön laut,….
Zitat;
§ 12 des Ortsrechtes / der Satzung der Gemeinde Borgholzhausen:
Wahrung der Mittagsruhe
(1) In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13.00 –
15.00 Uhr jede Tätigkeit zu vermeiden, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine
Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten insbesondere
1.der Gebrauch von Rasenmähern
2.das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und
ähnlichen Gegenständen;
3.das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen
und Schreddern.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie auf Glockengeläut für kirchliche Amtshandlungen.